Künstliche Intelligenz mitbestimmen
Artificial Intelligence als alte Bekannte
Auch wenn es uns manchmal nicht so erscheint: Künstliche Intelligenz ist von Gestern.
Die Geburtsstunde der Künstlichen Intelligenz
Die Geburtsstunde der Künstlichen Intelligenz (KI) im Rahmen des Dartmouth Summer Research Project on Artificial Intelligence liegt über 60 Jahre zurück – nur erhalten KI Anwendungen als lernende Software- und Entscheidungssysteme nun seit einigen Jahren dynamisch Einzug in die digitalisierte Arbeitswelt und gewinnt so unsere Aufmerksamkeit. Oberstes Ziel aller KI Innovationen ist die Überlegenheit der Maschinenintelligenz gegenüber der menschlichen Intelligenz.
Lernende Softwaresysteme
Lernende Softwaresysteme haben als ADM-Systeme (Algorithm Decision Making Systems) über das Machine Learning ein hohes Maß an Autonomie erreicht und fällen automatisierte Entscheidungen oder machen Entscheidungsvorschläge. Nach wie vor aber werden diese Systeme von Menschen entwickelt.
Formen der Maschinenintelligenz
In ihrer Publikation "Künstliche Intelligenz und «smarte» Arbeit. Zur politischen Ökonomie der Mensch-Maschine-Integration" unterscheidet Phoebe V. Moore zwischen verschiedenen Formen von Maschinenintelligenz, die das Mensch-Technik-Verhältnis unterschiedlich gestalten. Aus diesen Unterschieden erwachsen für Arbeitnehmer*innen unterschiedliche Konsequenzen.
Unterschieden wird zwischen fünf Formen künstlicher Intelligenz, die interessengeleitet eingesetzt werden können.
Autonome Intelligenz setzt einen Lernprozess von Maschinen voraus mit dem Ziel, sich aufgrund erfasster Daten und ihrer Verarbeitung wie Menschen zu verhalten. Ihre Intelligenz erscheint der menschlichen Intelligenz überlegen, qualifizierte Entscheidungen werden auf Basis ausgewerteter Daten gefällt.
KI assistiert Menschen
Kollaborative und assistive Intelligenz sind uns bekannt in Form eingesetzter Cobots und Chatbots. „Derartige Praktiken dienen der Senkung der Arbeitskosten und sind darauf ausgerichtet, durch die Halbautomatisierung von Arbeitsschritten einen Mehrwert zu generieren, der der Steigerung des Unternehmensgewinns dient.“ (Moore 2020)
KI bewertet Menschen
Zusätzlich im Mittelpunkt steht KI, die auf Basis wiederkehrender Muster Vorhersagungen treffen kann. Die sogenannten "People Analytics" erstellen zum Beispiel mit Hilfe von Algorithmen Bewerber*innenprofile für das Personalwesen bei Einstellungsverfahren. Auch wenn auf den ersten Blick eine gesteigerte Objektivität vermutet werden könnte: Subjektive Wertmaßstäbe können über den menschlich programmierten, vielleicht sogar intransparenten Algorithmus durch die Hintertür Einzug erhalten.
KI bewertet Arbeitsleistung
Neben der algorithmusbasierten Auswertung der Eigenschaften der Bewerber*innen im Einstellungsverfahren besteht auch die Möglichkeit der Performance Analytics. Hier werden aus dem Arbeitsprozess bezogene arbeits- und leistungsbezogene Deutungen und Darstellungen aus einem entsprechend definierten Datensatz generiert.
„Akzelerometer, Bluetooth, Triangulationsalgorithmen und Infrarotsensoren ermöglichen es Führungskräften, ihre Belegschaft mit einer Präzision zu überwachen, die mit der von klassischen Stempelkarten zur Arbeitszeiterfassung oder eines Thermostats zur Regulierung der Raumtemperatur in keiner Weise vergleichbar ist.“ (Moore 2020)
KI mit menschlichen Antlitz
Die fünfte beschriebene KI ist die auf menschliches Verhalten empathisch reagierende KI. Als Beispiel dienen Pflegeroboter und Chatbots, die Arbeitnehmer*innen ebenfalls überflüssig machen können.
Gute Arbeit by Design - DGB Konzeptpapier zur KI
In einem Konzeptpapier zum Einsatz von KI in der Arbeitswelt spricht sich der DGB für „Gute Arbeit by Design“ aus.
Lernende Systeme brauchen lebendige Vereinbarungen und müssen ethisch und mitbestimmt begleitet werden. Der DGB stellt hierzu Anforderungen für den betrieblichen KI Einsatz auf.
- Klärung von Zielen und Zielkonflikten
- Konkrete Anforderungen an KI Anbieter und Entwickler bei der Einhaltung
- Prozesstransparenz zur Datennutzung
- Abschätzung der Folgen und eine humane Arbeitsgestaltung im Betrieb
- Autonomie und Verantwortung beim betrieblichen Einsatz von KI
- Test- und Kontrollmechanismen der entsprechenden Einhaltung
Individuelle Rechte schützen
Der Jurist Peter Wedde weist in einem Fachbeitrag auf das Risiko der Diskriminierung und des möglichen Missbrauches der durch KI gewonnenen Daten hin, wie sie auch bei Moore angedeutet werden.
Nachteile aus Datenverarbeitung und Überwachung verhindern
Individualrechtlich sei von Bedeutung, welche Nachteile Arbeitnehmer*innen aus Datenverarbeitung und Überwachung durch Technologien auf Basis von KI erwachsen, um an dieser Stelle arbeitsrechtliche Regelungen des Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz oder Kündigungsschutzgesetz geltend zu machen.
Grundgesetz als Schutz
Übergeordnet greife auch das Grundgesetz mit dem Schutz der Menschenwürde und dem Schutz der Privat- und Freiheitssphäre und das im Rahmen der Volkszählung 1983 begründete Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Hinsichtlich einer unzulässigen technischen Überwachung, die als Prozess die Transparenz von Arbeitssystemen unterlaufe, betrachtet Wedde das „Keylogger-Urteil“. Hier stand ein lückenloses Profil der Tätigkeiten an einem PC Arbeitsplatz zur Debatte. Ein Urteil, das auch im Kontext des Home-Office von Interesse sein dürfte.
In seiner Begründung führt das Bundesarbeitsgericht einen überzogenen Kontrolldruck an, der einen Anpassungsdruck erzeugen könne, der ggf. zu Abweichungen der Arbeitsleistung und damit zu personellen Maßnahmen führen könnte.
Kollektivrechtlicher Schutz
Zentral für den Schutz der Beschäftigten durch den Betriebsrat sind nach Wedde klassische Rechte angewandt auf neue Technologien. Zentral seien an dieser Stelle die Informations- und Kontrollrechte als eine solide Basis für Mitbestimmungsrechte.
Informationsrechte des Betriebsrates
Das Informationsrecht bestehe uneingeschränkt bei Verfahren der Automatisierung des Personalmanagements und seiner IT Anwendungen, insbesondere auch bei einer Einführung und Anwendung von KI Komponenten und Algorithmen zur eigenständigen Personalanalyse für eine Personalentscheidungsfindung.
Aber nicht nur Algorithmen könnten Vorschläge für das Personalmanagement unterbreiten:
Eingesetzte IT Verfahren dürften die Rechte des § 92 BetrVG nicht gefährden, auch müsse die Wirkungsweise der IT Verfahren transparent sein.
Der Einsatz bestimmter Technologien könne nach Wedde analog BetrVG nicht verhindert werden, aber bestimme der Betriebsrat über Kontroll- und Informationsrechte nach §80 Abs. 2 BetrVG auch über Auswahl, Art und Funktion der IT-Technik oder des Softwaresystems.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
- §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu Fragen der Ordnung des Betriebs
- §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu Fragen der Einführung und dem Einsatz technischer Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung
- §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zum Arbeits und Gesundheitsschutz bei einer permanenten qualitativen und quantitativen Überwachung
- §94 Abs. 1+2 BetrVG zur Erhebung von Beschäftigtendaten
- §95 BetrVG hinsichtlich des Zustimmungsrechtes zu den Auswahlrichtlinien beim Personal§87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu Fragen der Ordnung des Betriebs
Präventive Vereinbarungen nach Corona
Peter Wedde weist zu Recht darauf hin, dass durch den Grad der Digitalisierung nach Corona präventive Vereinbarungen notwendig seien, die eine überlegte Reaktion darstellen müssen auf eine insgesamt verstärkte Dynamik.
KI als Herausforderung für Freiheit und Demokratie
„Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) stellen eine substanzielle Herausforderung für Freiheit und Demokratie in unserer Rechtsordnung dar. Entwicklungen und Anwendungen von KI müssen in demokratisch-rechtsstaatlicher Weise den Grundrechten entsprechen. Nicht alles, was technisch möglich und ökonomisch erwünscht ist, darf in der Realität umgesetzt werden. Das gilt in besonderem Maße für den Einsatz von selbstlernenden Systemen, die massenhaft Daten verarbeiten und durch automatisierte Einzelentscheidungen in Rechte und Freiheiten Betroffener eingreifen. Die Wahrung der Grundrechte ist Aufgabe aller staatlichen Instanzen. Wesentliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI sind vom Gesetzgeber vorzugeben und durch die Aufsichtsbehörden zu vollziehen. Nur wenn der Grundrechtsschutz und der Datenschutz mit dem Prozess der Digitalisierung Schritt halten, ist eine Zukunft möglich, in der am Ende Menschen und nicht Maschinen über Menschen entscheiden. […]“
Hambacher Erklärung der 97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder 2019
Zum Weiterlesen:
Künstliche Intelligenz für die Gewerkschaftsarbeit